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   BVerwG, 27.08.1992 - 3 C 1.90   

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https://dejure.org/1992,4076
BVerwG, 27.08.1992 - 3 C 1.90 (https://dejure.org/1992,4076)
BVerwG, Entscheidung vom 27.08.1992 - 3 C 1.90 (https://dejure.org/1992,4076)
BVerwG, Entscheidung vom 27. August 1992 - 3 C 1.90 (https://dejure.org/1992,4076)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Förderungswürdigkeit - Anteilserwerb von Kapitalgesellschaft - Kapitaltransfer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 350
  • NVwZ 1993, 900
 
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Wird zitiert von ...

  • BVerwG, 22.03.1994 - 11 B 115.93

    Erteilung einer Bescheinigung bei der Veräußerung von Anteilen an

    Die von der Beschwerde gerügte entscheidungserhebliche Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1992 - BVerwG 3 C 1.90 - (BVerwGE 90, 350) liegt hier nicht vor.

    Nach § 6 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG in der hier anwendbaren Fassung vom 24. Januar 1984 (BGBl I S. 113) - die wörtlich mit der gleichen Vorschrift in der Fassung des Einkommensteuergesetzes 1964 übereinstimmt, zu der das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1992 (a.a.O.) ergangen ist - setzt die Erteilung der hier strittigen Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften für eine steuerbegünstigte Reinvestition voraus, "daß der Erwerb der Anteile unter Berücksichtigung der Veräußerung der Anteile volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig und geeignet ist, die Unternehmensstruktur eines Wirtschaftszweiges zu verbessern oder einer breiten Eigentumsstreuung zu dienen".

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. August 1992 (a.a.O.) entschieden, daß die aus volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten schlicht positive Beurteilung eines Erwerbs von Anteilen an einer Kaptitalgesellschaft für die Erteilung der Bescheinigung nicht genügt; hinzukommen müssen nach diesem Urteil vielmehr Umstände, aus denen sich ergibt, daß das in Rede stehende Verhalten, die Reinvestition, unter "Berücksichtigung der Veräußerung der Anteile" mit einem besonderen Vorteil für die Volkswirtschaft verbunden war (BVerwGE a.a.O., S. 357).

    Der Hinweis der Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 27. August 1992 (a.a.O.) "den wirtschaftlichen Gesamtvorgang der Reinvestitionsmaßnahme einschließlich aller durch diesen Vorgang bedingter volkswirtschaftlicher und strukturpolitischer Sekundär- und Tertiärfolgen in seine Beurteilung einbezogen", reicht für die Darlegung einer Divergenz schon deshalb nicht aus, weil sich die von der Beschwerde in Bezug genommenen Passagen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (UA, S. 13) auf tatsächliche Feststellungen beziehen, aus denen sich kein (abstrakter) Rechtssatz dahin gehend ergibt, daß es für die Erteilung der Bescheinigung entscheidungserheblich auf den "wirtschaftlichen Gesamtvorgang" unter Einbeziehung der Sekundär- und Tertiäreffekte, nicht aber auf die kumulative und konstitutive Prüfung des Veräußerungs- und Erwerbsvorgangs ankäme.

    Auch die Rüge der Beschwerde, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1992 (a.a.O.) ab, weil es den dort entwickelten materiellen Beurteilungsmaßstab der "Verbesserung der Unternehmensstruktur" verkannt habe, führt nicht zur Zulassung der Revision.

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